Kurzbeschreibung
Anmeldung von Wildschäden gemäß § 34 Landesjadtgesetz
Beschreibung
Beim Auftreten von Wildschäden muss eine Anmeldung bei der Gemeinde, in deren Gebietn das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist, erfolgen, wenn zwischem dem Eigentümer als Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen keine gütliche Einigung über die Regulierung des Wildschadens getroffen werden konnte.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Bevor in einer Wildschadensangelegenheit der ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann, ist nach § 35 Landesjagdgesetz ein Vorverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses erfolglos beendet ist, kann Klage erhoben werden. Für das Vorverfahren ist eine fristgerechte Anzeige des Wilrschadens erforderlich. Bei der Stadt Langenfeld ist das Referat Recht und Ordnung für die Durchführung des Vorverfahrens zuständig.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Anzeige des Wildschadens ist das beigefügte Formular zu verwenden, siehe Downloads. |
Ansprechpartner: |
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Bearbeitungsgebühren: |
Kosten für einen Wildschadenschätzer | ||||||||||||
Zuständiges Amt: | |||||||||||||
Wichtige Unterlagen: | |||||||||||||
Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||||||
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