Beschreibung
Allgemeine Informationen Das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nicht erlaubt. Rechtliche Grundlagen: § 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz--KrW-/AbfG) Gebühren: Die Kosten der Ersatzvornahme werden dem Halter des Fahrzeuges/des Anhängers in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Beseitigungsaufwand. |
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