Kurzbeschreibung
Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder von Ascheresten
Beschreibung
Tote und Aschereste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestattG NRW nur ausgegraben werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, dies genehmigt. Die Genehmigung kann zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein ganz besonderer Grund liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Dieser liegt vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages und Prüfung der Gründe beantragt die Ordnungsbehörde beim Kreisgesundheitsamt Mettmann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. |
| Ansprechpartner: |
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| Bearbeitungsdauer: |
<p>2 Wochen</p>
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| Bearbeitungsgebühren: | |||||||||||||
| Zuständiges Amt: |
Konrad-Adenauer-Platz - Langenfeld Rhld.
(Langenfeld (Rheinland))
Straße:
Konrad-Adenauer-Platz 1
PLZ/Ort:
40764
Langenfeld Rhld.
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| Wichtige Unterlagen: | |||||||||||||
| Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||||||
| Wichtige Dokumente: | |||||||||||||
| Weiter Infos: |